Genossenschaft für Wohnungen und Wohnungsbau eG
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Satzung vom 24.06.2017
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§ 1 - Firma und Sitz der Genossenschaft
(1) Die Firma der Genossenschaft lautet:
Genossenschaft für Wohnungen und Wohnungsbau eG Fürstenwalde (Spree).
(2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in: 15517 Fürstenwalde (Spree), Wriezener Straße 46.
(3) Die Genossenschaft ist beim Genossenschaftsregister unter der Nummer 188 eingetragen.
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§ 2 – Wesen der Genossenschaft
(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial
verantwortbare Wohnungsversorgung.
(2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, erwerben und
betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der
Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und
Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle
Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen sind zulässig.
(3) die Annahme von Spenden zur Verwendung in der Genossenschaft.
(4) Das Unternehmen darf nur solche Geschäfte betreiben, die den Rechtsvorschriften entsprechen.
(5) Eine Begünstigung einzelner Personen durch überhöhte Vergütungen oder durch Verwaltungs-
ausgaben, die nicht dem Zweck der Genossenschaft entsprechen, darf nicht erfolgen.
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§ 3 Mindestzahl der Mitglieder
Die Zahl der Mitglieder muss mindestens 3 Personen betragen.
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§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1)      Genossenschaftsmitglieder können werden:
a) natürliche Personen
b) Personengesellschaften des Handelsrechts sowie juristische Personen des privaten und
öffentlichen Rechts.
(2)   Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
schriftliche Erklärung des Beitritts zur Genossenschaft. Die Beitrittserklärung muss die ausdrückliche
Bemerkung enthalten, dass die einzelnen Genossenschaftler verpflichtet sind,
die in der  Satzung der Genossenschaft bestimmten Einzahlungen auf den Genossenschaftsanteil
zu leisten und der Genossenschaft die zur Befriedigung ihrer Gläubiger erforderlichen Nach-
schüsse, bis zu der in der Satzung festgelegten Haftsumme zu erbringen (§15 Satzung).
(3)       Über die Aufnahme beschließt der Vorstand, lehnt dieser die Aufnahme ab, so entscheiden auf  Antrag
des Abgewiesenen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit.
(4)               Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten
Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt
der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils
geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen.
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§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Genossenschaft erlischt:
a) durch Kündigung (§ 6 Satzung)
b) durch Übertragung des gesamten Geschäftsguthaben zum Ausscheidungsstichtag (§7 der Satzung)
c) Tod (§8 Satzung)
d) durch Ausschluss (§9 Satzung).
e) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft
(§10 Satzung).
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§ 6 Kündigung der Mitgliedschaft
(1) Ein Genossenschaftsmitglied kann durch Kündigung aus der Genossenschaft ausscheiden.
(2) Die Kündigung hat 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres (zum 31. Dezember) schriftlich
zu erfolgen.
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§ 7 Übertragung des Geschäftsguthaben
(1) Ein Genossenschaftsmitglied kann im Laufe des Geschäftsjahres sein gesamtes Geschäftsguthaben
mittels schriftlicher Übereinkunft einem anderen Genossenschaftsmitglied übertragen und hierdurch gemäß
§76 des Genossenschaftsgesetzes aus der Genossenschaft ausscheiden.
Als Zeitpunkt des Ausscheidens gilt der Tag der Zustimmung durch die Genossenschaft.
Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Sie kann auch an ein Genossenschaftsmitglied
erfolgen, wenn dessen bisheriges Guthaben mit dem ihm zuschreibenden Betrag den Genossenschaftsanteil
nicht übersteigt. Aus der Übertragung von Geschäftsguthaben ergibt sich kein Anspruch auf Wohnraum.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise
übertragen und hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung
oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet
ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch
genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten entsprechend.
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§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft durch Todesfall
(1) Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten
ist, auf die Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.
Mehrere Erben können ein Stimmrecht in dieser Zeit nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.
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§ 9 Ausschließung von Mitgliedern
(1) Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden:
a) wenn es der Genossenschaft gegenüber seine Pflichten aus der Satzung, aus dem sonstigen
Genossenschaftsrecht, aus den allgemeinen Gesetzen sowie aus der Förderbeziehung (insbesondere
aus dem Nutzungsvertrag über die Wohnung) schuldhaft oder für die Genossenschaft und ihre Mitglieder
unzumutbar verletzt; als Pflichtverletzung in diesem Sinne gilt insbesondere,
- wenn es das Ansehen der Genossenschaft in der Öffentlichkeit schädigt oder zu schädigen versucht,
- wenn es nach dem Gesetz strafbare Handlungen begeht, die die Genossenschaft schädigen,
- wenn es mit den Zahlungen auf den Genossenschaftsanteil länger als 6 Monate im Rückstand bleibt
oder seinen sonstigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Genossenschaft nicht nachkommt,
b) wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird,
c) wenn das Genossenschaftsmitglied unbekannt verzogen ist, insbesondere keine zustellfähige Anschrift
hinterlässt.
(2)   In den Fällen des Abs. 1 Buchst. a bedarf es einer schriftlichen Abmahnung unter Androhung des Ausschlusses,
es sei denn, eine Abmahnung ist entbehrlich. Die Abmahnung ist insbesondere dann entbehrlich, wenn die
Verfehlungen des Mitgliedes schwerwiegend sind oder das Mitglied die Erfüllung seiner satzungsmäßigen oder
sonstigen Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft ernsthaft oder endgültig verweigert. Bei einem
Ausschluss gemäß Abs. 1 c finden die Regelungen des Abs. 3 Satz 2 sowie der Abs. 4-6 keine Anwendung.
(3) Der Ausschluss bedarf eines Beschlusses des Vorstandes und ist dem Genossenschaftsmitglied  unverzüglich
mittels eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Absendung
desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
(4) Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses durch einen
an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) gegen den Ausschluss Berufung
einlegen. Über die Berufung entscheidet der Aufsichtsrat. Die Entscheidung des Aufsichtsrates ist
genossenschaftsintern abschließend.
(5) In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat müssen die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der
Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist den Beteiligten durch
eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen.
(6) Ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen werden, wenn die Mitglieder-
versammlung den Widerruf der Bestellung oder die Abberufung beschlossen hat.
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§ 10 – Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen einer
juristischen Person oder Handelsgesellschaft
Wir eine juristische Person oder Handelsgesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem
Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist.
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§ 11 - Auszahlung von Geschäftsguthaben
(1) Beim Ausscheiden aus der Genossenschaft erhält das Genossenschaftsmitglied sein Geschäftsguthaben
ausgezahlt.  Die Auszahlung erfolgt laut Genossenschaftsgesetz, nach Abschluss des jeweiligen Geschäftsjahres,
unter Einhaltung der  Kündigungsfrist, nach §6 Abs.2, im Juli des Folgejahres. Geschäftsguthaben, die nicht
innerhalb von 2 Jahres nach ihrer Fälligkeit geltend gemacht worden sind, verfallen zu Gunsten der Genossenschaft.
(2) Der Ausgeschiedene hat an die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft keinen Anspruch, er
kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet
nach dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes (§13 Abs. 2 u. 3).Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der
Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen.
Die Genossenschaft haftet für das Auseinandersetzungsguthaben des Mitgliedes bei einem etwaigen Ausfall.
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§ 12 - Rechte der Genossenschaftsmitglieder
(1) Die Rechte, die den Genossenschaftsmitgliedern in den Angelegenheiten der Genossenschaft nach Gesetz und
Satzung zustehen, werden in der Mitgliederversammlung durch Beschlussfassung der erschienenen
Genossenschaftsmitglieder ausgeübt.
(2) Die Genossenschaftmitglieder sind berechtigt:
a)   bei den Verhandlungen, Beschlüssen und Wahlen der Mitgliederversammlung mitzuwirken,
b)   sich um die Nutzung einer Genossenschaftswohnung, zu den vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgestellten
Bedingungen zu bewerben.
(3) Das Recht zur Nutzung einer Genossenschaftswohnung ist durch die Mitgliedschaft in der Genossenschaft bedingt.
Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt,
a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§15b GenG),
b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 16d Abs. 1, Satzung),
c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung einer Mitglieder-versammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören, zu fordern,
d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen
Eingabe beim Gericht zu beantragen,
e) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen,
f) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 19 Satzung),
g) das Geschäftsguthaben kann durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf einen anderen
übertragen werden,
h) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 6 Satzung),
i) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 67b GenG zu kündigen,
j) die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 11 / 2 Satzung  zu fordern,
k) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen sowie auf seine
Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses  und der
Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern,
l) in die Mitgliederliste einzusehen.
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§ 13 - Pflichten der Mitglieder
(1) Der Geschäftsanteil beträgt 255,65 EURO. Er ist ein Pflichtanteil.
(2) Für die Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Anteil zu übernehmen.
(3) Jedes Mitglied, dem eine Wohnung, Geschäftsraum oder anderes genossenschaftliches Eigentum überlassen wird
oder überlassen worden ist, hat einen angemessenen Beitrag (in der Höhe einer vergleichbaren Wohnungseinheit entsprechend der Quadratmeterzahl), zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme der Geschäftsanteile zu erbringen.
(4) In Abhängigkeit von der Wohnungsgröße sind folgende weitere Pflichtanteile zu übernehmen:
> 30 m² bis < = 46 m² 3 weitere Anteile
> 46 m² bis < = 60 m² 5 weitere Anteile
> 60 m² bis < = 73 m² 6 weitere Anteile
> 73 m² 7 weitere Anteile
(5) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft
gegenüber unwirksam. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.
(6) Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der
Genossenschaft ist nicht gestattet.
(7) Die Satzung sowie die Beschlüsse der Genossenschaft und die sich aus dem Nutzungsvertrag und der
Hausordnung ergebenen Pflichten sind zu erfüllen.
(8) Zuzüglich zu dem unter Abs. 1 und 2 genannten Mindesteintrittsbetrag ist ein Eintrittsgeld in Höhe von 25,56 €
sofort zu zahlen.
(9) Die Genossenschaftsmitglieder nehmen gemäß der Satzung am Verlust teil und haften für die Erfüllung der
Verbindlichkeiten der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und des §15 der
Satzung.
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§ 14 - Genossenschaftsanteil, Geschäftsguthaben
(1) Jeder Pflichtanteil (siehe §13 Abs. 1) ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen, jedoch
müssen in diesem Fall mindestens 255,65 EURO unmittelbar nach Beitritt zur Genossenschaft eingezahlt werden.
Von Beginn des darauffolgenden Monats sind binnen 12 Monaten, je Monat 1 / 12 der Rate einzuzahlen, bis der
Geschäftsanteil in voller Höhe erreicht ist.
(2) Weitere Genossenschaftsanteile können die Genossenschaftsmitglieder durch besondere schriftliche,
unbedingte Erklärung übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile voll eingezahlt sind.
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§ 15 - Haftsumme
(1)            Die Genossenschaftsmitglieder haften mit den übernommenen Geschäftsanteilen. Im Falle einer Insolvenz haben
sie beschränkt auf die Haftsumme Nachschüsse zu leisten. Die Haftsumme beträgt 1.789,55 €. Bei Übernahme
weiterer Genossenschaftsanteile tritt eine Erhöhung der Haftsumme nicht ein.
(2)            Reicht das Vermögen einschließlich Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden
nicht aus, so hat der Ausgeschiedene von dem Fehlbetrag den ihn treffenden Anteil an die Genossenschaft
zu zahlen. Dieser Anteil wird nach dem Verhältnis der Haftsumme aller Genossenschaftsmitglieder berechnet;
er ist auf die Höhe der Haftsumme des Ausgeschiedenen beschränkt.
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§ 16 – Die Organe der Genossenschaft
(1) Die Genossenschaft hat als Organ
(a) den Vorstand,
(b) den Aufsichtsrat und
(c) die Mitgliederversammlung.
§ 16 a – Vorstand – Leitung und Vertretung, Aufgaben
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen, die Mitglied der Genossenschaft  sein müssen. Die
Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat auf unbestimmte Zeit bestellt. Die Bestellung
endet spätestens bei Vollendung des 72. Lebensjahres.
(2) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Mündliche
und schriftliche Willenserklärungen des Vorstandes sind für die Genossenschaft verbindlich, wenn sie von zwei Vorstandsmitgliedern abgegeben werden. Die Zeichnung der Firma der Genossenschaft durch den Vorstand
geschieht in der Weise, dass zwei Vorstandsmitglieder der Firma ihre eigenhändige Unterschrift hinzufügen.
Der Vorstand hat die ihm obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu erfüllen.
Der Vorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Sie ist von jedem Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
(3) Beschlüsse sind mit einfacher Stimmenmehrheit der Vorstandsmitglieder zu fassen. Niederschriften über
Beschlüsse sind von den dabei mitwirkenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
(4) Der Aufsichtsrat kann Mitglieder des Vorstandes bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorläufig
ihres Amtes entheben. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ aller Mitglieder des Aufsichtsrates. Die
Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen. Den vorläufig ihres Amtes enthobenen Mitgliedern des
Vorstandes ist in der Mitgliederversammlung Gehör zu geben.
(5) Der Vorstand hat in gemeinsamer Sitzung mit dem Aufsichtsrat gemäß §16 b II. zu beraten und zu beschließen.
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§ 16 b – Aufsichtsrat – I. Leitung und Vertretung, Aufgaben
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 3 Personen. Die Aufsichtsratmitglieder sind ehremamtlich tätig.
(2) Die Mitgliederversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen persönlich
Mitglied der Genossenschaft und natürliche Personen sein.
(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt.
Ehemalige Vorstandsmitglieder dürfen erst 2 Jahre nach ihrer Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden.
(4) Wiederwahl ist zulässig. Wahl bzw. Wiederwahl kann nur vor Vollendung des 72. Lebensjahres erfolgen.
(5) Sinkt die Mitgliederzahl des Aufsichtsrates durch vorzeitiges Ausscheiden oder durch dauernde Verhinderung von
Mitgliedern unter die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Anzahl, so muss zur Vornahme von Ersatzwahlen eine Mitgliederversammlung ohne Verzug einberufen werden. In diesem Falle erfolgen die Ersatzwahlen nur für die
Amtsdauer der ausgeschiedenen Mitglieder.
(6) Der Aufsichtsrat wählt nach Neuwahlen aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und ihre Stellvertreter.
(7) Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates werden durch das Gesetz und die Satzung bestimmt. Der Aufsichtsrat
kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(8) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in seiner Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung  zu überwachen.
Er muss sich zu diesem Zweck über den Gang der Angelegenheiten der Genossenschaft stets unterrichtet halten.
(9) Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Sie können
ihre Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen.
(10) Der Aufsichtsrat muss bei Verbandsprüfungen vertreten sein, er hat nach Prüfungen in der nächsten Mitglieder-
versammlung über das Ergebnis zu berichten und sich über den Bericht des Prüfers zu erklären.
(11) Der Aufsichtsrat hält nach seiner Geschäftsordnung regelmäßige Sitzungen ab. Außerordentliche Sitzungen
finden nach Bedarf statt. Sie müssen stattfinden, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder des
Aufsichtsrates sie beantragt.
(12) Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen und geleitet, bei Verhinderung wird er durch
seinen Stellvertreter, bei dessen Verhinderung durch das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied vertreten.
(13) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung zugegen sind. Er fasst,
soweit durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist,
seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(14) Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterschreiben sind.
(15) Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden von dem Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung von seinem
Stellvertreter vollzogen.
(16) Der Vorstand hat in der Regel an den Verhandlungen des Aufsichtsrates ohne Stimmrecht teilzunehmen und alle gewünschten Auskünfte zu erteilen.
(17) Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter der Vorstands-
mitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte der Genossenschaft sein. Der Aufsichtsrat kann einzelne seiner Mitglieder für einen im Voraus begrenzten Zeitraum
zu Stellvertretern verhinderter Vorstandsmitglieder bestellen; während dieses Zeitraumes und bis zur Erteilung
der Entlastung als stellvertretendes Vorstandsmitglied darf dieses Mitglied seine Tätigkeit als
Aufsichtsratsmitglied nicht ausüben.
(18) Dem Aufsichtsrat steht ein angemessener Auslagenersatz in Form einer Pauschale zu.
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§ 16 c - Aufsichtsrat – II. Gemeinsame Zuständigkeit von Vorstand und Aufsichtsrat
Vorstand und Aufsichtsrat beraten und beschließen in gemeinsamer Sitzung über:
a) die Aufstellung des Neubauprogramms,
b) die Grundsätze für die Vergabe von Genossenschaftswohnungen und für die Benutzung von Einrichtungen der
Genossenschaft,
c) die Grundsätze für die Leistung von Selbsthilfe,
d) die Grundsätze für die Veräußerung von Eigenheimen, Wohnungen in der Rechtsform des Wohnungseigentums,
anderen Bauten und unbebauten Grundstücken sowie über die Bestellung und
Übertragung von Erbbaurechten und Dauerwohnrechten,
e) die Grundsätze für die Betreuung der Errichtung von Eigenheimen und Wohnungen in der Rechtsform des
Wohnungseigentums oder des Dauerwohnrechts, für die Durchführung von Sanierungs- und
Entwicklungsmaßnahmen und die Verwaltung fremder Wohnungen,
f) die Grundsätze für Nichtmitgliedergeschäfte,
g) die Beteiligung,
h) die Erteilung einer Prokura,
i) den Bericht über die gesetzliche Prüfung und zu treffenden Maßnahmen,
j) die Einstellung in und die Entnahme aus Ergebnisrücklagen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sowie
über den Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung des Verlustes (§ 18 Abs. 3-4),
k) die Vorbereitung gemeinsamer Vorlagen an die Mitgliederversammlung,
l) Bestimmungen über das Wahlverfahren bei der Einführung der Vertreterversammlung.
(1) Gemeinsame Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates sollen regelmäßig, mindestens vierteljährlich
abgehalten werden. Die Sitzungen werden nach Anhörung des Vorstandes von dem Vorsitzenden des Aufsichts-
rates oder bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Sie sollen auf Verlangen des Prüfungsverbandes zur Erörterung des Prüfungsberichtes oder der Lage der Genossenschaft einberufen werden.
(2) Zur Beschlussfähigkeit der gemeinsamen Sitzungen ist erforderlich, dass jedes der Organe für sich beschlussfähig
ist. Die Beschlussfassung muss von jedem Organ für sich vorgenommen werden.  Anträge, deren Annahme nicht
jedes der beiden Organe ordnungsmäßig beschließt, gelten als abgelehnt.
(3) Über die Beschlüsse der gemeinsamen Sitzungen sind vom Schriftführer des Aufsichtsrates oder seinem
Stellvertreter eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
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§ 16 d - Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Mitglied soll sein Stimmrecht persönlich
ausüben. Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können schriftlich Stimmenvollmacht erteilen. Ein
Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten.
(2) Nur handlungsunfähige und juristische Personen sowie mehrere Erben eines verstorbenen Genossenschafts-
mitgliedes üben ihr Stimmrecht durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene Person aus. Ein Bevollmächtigter
kann nicht mehr als ein Genossenschaftsmitglied vertreten.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll spätestens bis 30. Juni eines jeden Jahres stattfinden.
(4) Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlust-
rechnung + Anhang) nebst Bemerkungen des Aufsichtsrates vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat vor Genehmigung
des Jahresabschlusses über die Prüfung dieser Vorlagen der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind, abgesehen von den im Genossenschaftsgesetz oder in diesem
Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, einzuberufen, wenn es im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist.
Dies ist besonders dann anzunehmen, wenn der Prüfungsverband die Einberufung zur Besprechung des
Prüfungsergebnisses oder zur Erörterung der Lage der Genossenschaft für notwendig hält.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss ohne Verzug einberufen werden,
a) wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die zur Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates erforderlichen Zahl
herabsinkt,
b) Wenn die Bestellung eines Aufsichtsratsmitgliedes widerrufen werden soll (§§36 u. 43 GenG)
c) Wenn der zehnte Teil der Genossenschaftsmitglieder in einer in Textform abgegebenen Eingabe unter Anführung
des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangt.
(7) Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen.
(8) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Tagesordnung durch eine den Genossenschaftsmitgliedern zugegangene schriftliche Mitteilung. Die Einladung wird in der für Willenserklärungen vorgeschriebenen Form unterzeichnet. Zwischen dem Tag der Mitgliederversammlung und dem Tag des Zugangs
der schriftlichen Mitteilung muss ein Zeitraum von mindestens 2 Wochen liegen.
(9) Wenn der zehnte Teil der Genossenschaftsmitglieder in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Anführung
des Zweckes und der Gründe die Beschlussfassung über bestimmte, zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
gehörende Gegenstände verlangt, so müssen diese auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(10) Nur über Gegenstände der Tagesordnung können Beschlüsse gefasst werden. In der Tagesordnung können nach-
trägliche Anträge, die vom Vorstand oder Aufsichtsrat gestellt worden sind, nur aufgenommen werden, wenn sie
spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich zugegangen sind.
Ausgenommen hiervon sind Beschlüsse über die Leitung der Versammlung und Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
(11) Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder bei seiner Verhinderung der
stellvertretende Vorsitzende. Sind beide verhindert, so hat das an Jahren älteste Mitglied des Aufsichtsrates die
Versammlung zu eröffnen und einen Versammlungsleiter wählen zu lassen. Der Versammlungsleiter ernennt einen
Schriftführer sowie die erforderliche Anzahl von Stimmenzählern.
(12) Nach Ermessen des Versammlungsleiters wird durch Stimmzettel oder Erheben der Hand oder
Aufstehen und Sitzenbleiben abgestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(13) Bei Wahlen wird in der Regel durch Handzeichen abgestimmt. Zum ersten Wahlgang gelten nur diejenigen als gewählt,
die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Soweit die erste Abstimmung diese Mehrheit nicht
ergibt, kommen diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben, in doppelter Anzahl der zu Wählenden in die
engere Wahl. Ergibt die engere Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(14) Auf Antrag kann durch Zuruf gewählt werden, wenn niemand Widerspricht.
(15) Die Tagesordnung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Verhandlungsbuch einzutragen. Bei
Wahlen sind die Zahl und die Verteilung der abgegebenen Stimmen anzugeben. Die Niederschrift ist vom
Versammlungsleiter, der die Versammlung zuletzt geleitet hat, dem Schriftführer und drei weiteren Teilnehmern
der Mitgliederversammlung zu unterschreiben.
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§ 17 - Beschlussfassung durch Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten
Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung,
b) Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang),
c) die Verwendung des Bilanzgewinnes,
d) die Deckung des Bilanzverlustes,
e) die Verwendung der gesetzlichen Rücklage zum Zwecke der Verlustdeckung,
f) Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
g) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates,
h) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
i) fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages von Vorstandsmitgliedern,
j) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft,
k) die Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstands- und Aufsichts-
ratsmitglieder wegen ihrer Organstellung,
l) Festsetzung der Beschränkungen bei der Kreditgewährung gemäß § 49 GenG,
m) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung oder
Formwechsel,
n) die Auflösung der Genossenschaft,
o) die Zustimmung zu einer Wahlordnung für die Wahl von Vertretern zur Vertreterversammlung.
(2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen
Genossenschaftsmitglieder gefasst.
Beschlüsse über:
(a) den Widerruf der Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern,
(b) die Änderung der Satzung,
(c) die Auflösung der Genossenschaft
(d) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung oder
Formwechsel, bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen
Genossenschaftsmitglieder.
(3) Ein Beschluss über die Auflösung der Genossenschaft kann nur gefasst werden, wenn mindestens die
Hälfte der Genossenschaftsmitglieder in der Mitgliederversammlung anwesend ist. Trifft das nicht zu, so ist
erneut unter Wahrung der Einladungsfrist nach höchstens vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Genossenschaftsmitglieder mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die entsprechenden Beschlüsse fassen kann. Hierauf ist
in der Einladung hinzuweisen.
(4) Zur Anfechtung von Beschlüssen ist jedes, in der Mitgliederversammlung erschienene Mitglied, sofern es
gegen den Beschluss Widerspruch zum Protokoll erklärt hat, berechtigt. Ferner sind der Vorstand und
der Aufsichtsrat zur Anfechtung befugt, ebenso jedes Mitglied des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
wenn es durch die Ausführung des Beschlusses eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit
begehen oder wenn es ersatzpflichtig werden würde.
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§ 18 – Jahresabschluss und Bilanz
(1) Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Das erste Geschäftsjahr läuft vom Tage der Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres.
(2) Für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist eine Bilanz aufzustellen.
(3) Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand für dieses einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn-
und Verlustrechnung + Anhang) aufzustellen und dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen.
(4) Der Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung + Anhang) ist nach Prüfung durch den Aufsichtsrat
zusammen mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung in der
Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht für die Genossenschaftsmitglieder auszulegen.
Sodann wird dieser mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung und
Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates vorgelegt.
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§ 19 – Rücklagen
(1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden
Verlustes bestimmt.
(2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages
zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen
Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden.
(3) Im Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden.
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§ 20 - Verwendung des Reingewinns
Soweit Gewinn erwirtschaftet wird, ist dieser zur Deckung von Bilanzverluste oder für andere Ergebnisrücklagen (Modernisierung, Instandsetzung und Rekonstruktion der Gebäude und Wohnungen) der Genossenschaft einzusetzen.
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§ 21 Deckung von Verlusten
Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen,
insbesondere darüber, in welchem Umfange der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heran-
ziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung
herangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem
Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss
aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.
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§ § 22 - Bekanntmachungen
(1) Von der Genossenschaft ausgehende Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht
und von zwei Vorstandsmitgliedern gezeichnet. Die vom Aufsichtsrat ausgehenden Bekanntmachungen werden unter
Nennung des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden oder bei Verhinderung von seinem Stellvertreter gezeichnet.
(2) Die Bekanntmachungen (z. B. Einladung zur Mitgliederversammlung) werden schriftlich den Genossenschafts-
mitgliedern zugestellt.
Die offenlegungspflichtigen Unterlagen der Rechnungslegung werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
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§ 23 - Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband
(1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die
Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste für jedes Geschäftsjahr zu prüfen.
(2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist bei der Genossenschaft der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buch-
führung, auf der Grundlage des §264 HGB i. V. m. §267 und §336 HGB, als kleine Genossenschaft zu prüfen.
(3) Die Genossenschaft ist zu diesem Zwecke Mitglied des Verbandes Berlin-Brandenburgischer Wohnungs-
unternehmen e.V. (Sitz Berlin). Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft.
(4) Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch diese
Prüfung durchzuführen.
(5) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern alle
Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden.
(6) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluss unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(7) Ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes oder eine vom Verband beschäftigte Person, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen kann, ist von der Prüfung der Genossenschaft ausgeschlossen, wenn Gründe, insbesondere Bezieh-
ungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit
besteht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Vertreter oder die Person:
1. Mitglied der zu prüfenden Genossenschaft ist;
2. Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Genossenschaft ist.
(8) Der Verband hat den Prüfungsbericht zu unterzeichnen und dem Vorstand der Genossenschaft sowie dem
Vorsitzenden des Aufsichtsrates vorzulegen. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat den Inhalt des Prüfungsberichtes
zur Kenntnis zu nehmen.
Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang
des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
(9) Der Vorstand hat eine Bescheinigung des Verbandes, dass die Prüfung stattgefunden hat, zum Genossenschafts-
register einzureichen und den Prüfungsbericht bei der Einberufung der nächsten Mitgliederversammlung als
Gegenstand der Beschlussfassung anzukündigen. Jedes Mitglied hat das Recht, Einsicht in das zusammengefasste
Ergebnis des Prüfungsberichtes zu nehmen.
(10) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin
jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.
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§ 24 - Auflösung und Liquidation
(1) Die Auflösung der Genossenschaft erfolgt
a) durch Beschluss der Mitgliederversammlung,
b) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
c) durch Beschluss des Gerichts, wenn die Anzahl der Genossenschaftler weniger als drei beträgt,
durch die übrigen im Genossenschaftsgesetz genannten Fälle.
(2) Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes maßgebend.
Diese Satzung ist durch die Mitgliederversammlung vom 24.06.2017 beschlossen worden.
Folgende Genossenschaftsmitglieder bestätigen mit Ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben:
der Vorstand
gez. Klaus-Joachim Rau gez. Roswitha Plassa gez. Ralf Achtenhagen
der Aufsichtsrat
gez. Michael Rath gez. Edwin Reigrotzki gez. Roswitha Krause